Anwalt für Wettbewerbsrecht

Werbung . Nachahmungen . Marktverhalten

Durch das Wettbewerbsrecht soll ein fairer Wettbewerb am Markt erreicht werden. Durch das Wettbewerbsrecht werden beispielsweise Ansprüche von Mitbewerbern bei irreführenden Werbemaßnahmen, dem unlauteren Abwerben von Kunden und Beschäftigten oder im Falle einer unlauteren Nachahmung von erfolgreichen Produkten geregelt.

Wir sind als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht und Arbeitsrecht seit vielen Jahren im Wettbewerbsrecht tätig. Wir kennen die Verfahren im Wettbewerbsrecht und und gehen mit aller Entschlossenheit per Abmahnung, einstweiliger Verfügung oder Zivilklage gegen unlautere Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber unserer Mandanten vor.

Gerne prüfen wir Ihre Werbemaßnahmen, Ihre Online-Auftritte und/oder ihr sonstiges Marktverhalten, um Wettbewerbsverstöße und Auseinandersetzungen mit Mitbewerber möglichst im Vorfeld zu vermeiden.

Sofern Sie eine Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes erhalten haben, stehen wir Ihnen ebenfalls zur Seite und helfen Ihnen die Ansprüche abzuwehren bzw. bestmögliche Schadensbegrenzung zu betreiben.

Wir stehen Ihnen in allen Belangen des Wettbewerbsrechts als erfahrener und verlässlicher Partner zur Seite. Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Wettbewerbsrecht und nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung für wettbewerbsrechtliche Sachverhalte.

Ihre Ansprechpartner!

Anwälte Heck und Reininghaus

WICHTIGER HINWEIS BEI WETTBEWERBSVERSTÖSSEN IHRER MITBEWERBER:

Im Falle eines Wettbewerbsverstoßes sollte der Betroffene schnell und entschlossen Handeln. Sollte der Verletzer auf eine außergerichtliche Abmahnung hin nicht reagieren oder die Abmahnung zurückweisen, besteht die Möglichkeit, den Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch in einem gerichtlichen Eilverfahren geltend zu machen.

Ein Eilverfahren vor Gericht zur effektiven Rechtewahrung ist in aller Regel nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Rechtsverletzung möglich. Geht die Eilbedürftigkeit verloren, können die Ansprüche unter Umständen nur noch in einem aufwändigeren und langwierigeren Hauptsachverfahren vor Gericht durchgesetzt werden. Um die Möglichkeit einer effektiven Rechtsdurchsetzung nicht zu verlieren, sollte der Betroffene demnach im Falle eines Wettbewerbsverstoßes nicht zögern, sondern schnell und entschlossen handeln.

RICHTIGE REAKTION BEI ABMAHNUNGEN:

  1. Nehmen Sie die Abmahnung stets ernst und reagieren Sie ruhig und besonnen. Rufen Sie den abmahnenden Anwalt oder die Gegenseite nicht an und versuchen die Sache alleine zu „regeln“. Dies kann sich sehr nachteilhaft auf die spätere Verteidigung auswirken. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass Sie eine zu weitgehende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und/oder Sie Ihren Beseitigungspflichten bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht ordnungsgemäß nachkommen. Dies führt dann oftmals dazu, dass der Gegner im Nachgang Vertragsstrafen wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung geltend macht.
  2. VORSICHT: Lesen Sie die Abmahnung konzentriert durch. Mitunter wird für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine andere Frist als für die Erstattung der Abmahnkosten oder die Erteilung einer Auskunft gesetzt. Es ist insbesondere wichtig, dass die Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht versäumt wird. Anderenfalls droht Ihnen u.U. ein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren oder Klageverfahren.
  3. Die beste Reaktion auf eine Abmahnung hängt stets von den konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Eine Abmahnung sollte daher stets durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden. Gerne können Sie uns unter +49 (0)2204 / 40 28 42 anrufen oder uns die Abmahnung für eine kostenlose Ersteinschätzung zusenden. Wir melden uns umgehend bei Ihnen und schlagen Ihnen die aus unserer Sicht bestmögliche Verteidigungsstrategie vor und besprechen die hier anfallenden Kosten. Sie entscheiden anschließend, ob Sie uns mit der Verteidigung gegen die Abmahnung beauftragen möchten oder nicht.

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